STROM UND GAS
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- Neukundentarife sinken, ein Vergleich lohnt sich wieder!
- Auch wenn Sie in Miete und denken das Spar Potenzial ist nicht sehr hoch. Vergewissern Sie sich mit einem Vergleich.
- Für Eigenheimbesitzer sind Umlagen, wie Strom, Gas oder Heizöl kostensteigende Posten, lassen Sie sich beraten.
- Lassen Sie während dem Vergleich der Tarife beraten!
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PRIVAT - HAUSHALT UND EIGENHEIMBESITZER
Wir bieten transparente Stromtarife mit Preisgarantie und variablen Vertragslaufzeiten. Für alle, die einen aktiven Beitrag zur Energiewende leisten möchten, bieten wir zudem faire Ökostromtarife. Sie wählen, was zu Ihnen passt. Wir kümmern uns um den Rest.
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GEWERBE - KMU UND EINZELHANDEL
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GEWERBE - KMU UND EINZELHANDEL
Wir bieten transparente Stromtarife mit Preisgarantie und variablen Vertragslaufzeiten. Für alle, die einen aktiven Beitrag zur Energiewende leisten möchten, bieten wir zudem faire Ökostromtarife. Sie wählen, was zu Ihnen passt. Wir kümmern uns um den Rest.
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PRIVAT - STROM UND GASPREISBREMSE
Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und Stromkunden ab Januar 2023. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden von den Stromversorgern im März 2023 mit ausgezahlt.
Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst ebenfalls rückwirkend die Monate Januar und Februar.
Nichts. Sie werden automatisch entlastet – entweder über die Abrechnung Ihres Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine beträgt der Gaspreispreisdeckel 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Dieser gedeckelte, niedrigere Preis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.
Eine Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis wird für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden.
Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.
Die Bundesregierung hat geregelt, dass betroffene Kundinnen und Kunden mit den Energieanbietern leichter eine Abwendungsvereinbarung schließen können, damit diese auf eine Energiesperre verzichten. Die Energieanbieter müssen Kundinnen und Kunden nun bereits mit der Ankündigung einer Sperre auf mögliche Ratenzahlungen hinweisen. Der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro muss in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen.
Ja, Bund und Länder treffen Härtefallregelungen für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, für soziale Träger, Kultur- und Forschungseinrichtungen, für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind. Der Bund stellt für Härtefallhilfen insgesamt zwölf Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereit.
Ja, die Energiekrise wird uns wahrscheinlich länger beschäftigen. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt aber nicht nur für die Versorgungssicherheit aber auch für Ihre finanzielle Entlastung.
Wenn Sie 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs oder sogar weniger erreichen, zahlen Sie nur den festgelegten Arbeitspreis in Höhe von 40 Cent/kWh. Je weniger Strom Sie verbrauchen, umso mehr profitieren Sie folglich vom Entlastungspaket.
Auf unserer Informationsseite zu der Energiepreisbremse stellen wir einen Preisrechner zur Verfügung, womit Sie eine Einschätzung Ihrer Einsparung berechnen können. Beachten Sie bitte, dass es hier um eine Einschätzung geht. Die tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen können davon abweichen.
Ja, denn Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, haben ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Der Bundestag hat deshalb die Voraussetzung für eine Härtefallregelung für solche Haushalte geschaffen. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds insgesamt maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel dann für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Strompreisbremse sowie zur Wärme- und Gaspreisbremse.
STAND: Montag, 20. Februar 2023
GEWERBE - STROM UND GASPREISBREMSE
Mit der geplanten Strompreisbremse soll der Strompreis auch für KMU auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden, wenn diese weniger als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen. Der niedrigere Preis gilt dann für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden.
Für energieintensive Unternehmen und Industriekunden, die mehr als 30.000 kWh im Jahr verbrauchen, wird der Strompreis auf 13 Cent des Netto-Arbeitspreises gedeckelt. Das gilt für 70 Prozent ihres vorherigen Verbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch müssen sie den Marktpreis bezahlen.
Stromerzeugungskraftwerke sind von dieser Regelung ausgeschlossen, um die Gasverstromung nicht zu subventionieren.
Die Strompreisbremse soll für alle Stromverbraucherinen und Verbraucher bereits ab Januar 2023 gelten und ab März 2023 rückwirkend ausgezahlt werden. Sie ist bis zum 30 April 2024 befristet.
Wirtschaft und Gesellschaft sind so komplex, dass auch bei noch so sorgfältiger Planung dennoch Situationen entstehen können, in denen die hohen Energiepreise nicht tragbar sind. Dann sollen Härtefallregelungen greifen.
Die Härtefallregelungen sollen vor allem Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen unterstützen. Denn diese sind besonders stark belastet und können selten Energiekosten durch weniger Energieverbrauch oder mehr Energieeffizienz schnell reduzieren.
Wohnungsunternehmen können Härtefallhilfe bei der KfW beantragen, um Liquiditätslücken wegen Energiekosten-Vorauszahlungen bis zur Betriebskostenabrechnung zu schließen.
Der Bund stellt für Härtefälle insgesamt 12 Milliarden Euro zur Verfügung. Davon sind für Krankenhäuser sechs Milliarden Euro und für Pflegeeinrichtungen zwei Milliarden Euro vorgesehen. Die Länder wollen ebenfalls zusätzliche Mittel bereitstellen.
Bund und Länder haben am 8. Dezember Härtefallregelungen für KMU auf den Weg gebracht. Damit soll Betrieben im Einzelfall geholfen werden, die trotz der Dezember-Soforthilfe und der Strom- und Gaspreisbremsen von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind. Der Bund wird den Ländern hierfür eine Milliarde Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung stellen. Die genauen Regelungen treffen die Länder.
Die Erleichterungen im Insolvenzrecht sorgen dafür, dass im Grunde gesunde Unternehmen wegen schwer kalkulierbarer Preise nicht in die Insolvenz gedrängt werden. Die Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2023.
Beispielsweise gilt ein kürzerer Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von vier statt 12 Monaten. Damit müssen Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn ihr Bestehen zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.
Ja, für rund 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) soll der Spitzenausgleich bei der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert werden. Damit die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver und im internationalen Wettbewerb befindlicher UPG in Deutschland weiterhin gewährleistet.
Die Bundesregierung hat das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ am 14. September 2022 auf den Weg gebracht.
Die Unternehmen, die vom Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs ergreifen. So tragen sie selbst dazu bei, Kosten zu sparen und die Verantwortung für die Situation wird fair verteilt.
Ja, für die Gastronomie wird die niedrigere Umsatzsteuer auf Speisen von 7 Prozent bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Ziel ist es, die Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern. Die Regelung galt ursprünglich befristet bis zum 31. Dezember 2022, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern und die Gastronomie in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen.